Straßenreinigungsgesetz Berlin

Straßenreinigungsgesetz (StrReinG)* vom 19.Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 509), geändert worden ist.

§ 1* Straßenreinigungspflicht

(1) Die Oberflächen und Einflussöffnungen der Entwässerung von öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin und Privatstraßen des öffentlichen Ver-kehrs sind, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden oder überwiegend dem inneren Verkehr dienen, nach den Erfordernissen der öffentli-chen Sicherheit und Ordnung zu reinigen (ordnungsmäßige Reinigung).

(2) Zu den Oberflächen gehören insbesondere Fahrbahnen einschließlich Rad-fahrstreifen, Taxihalteplätze, Zugänge und Vorplätze von Bahnhöfen des öffentlichen Personenverkehrs und direkte Verbindungswege zwischen Umsteigebahnhöfen und -haltestellen, Radwege, Gehwege, Treppenanlagen, Parkplatzflächen einschließlich solcher in Parkhäusern, Schutzstreifen (Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen), Straßengrün und Hochbeete.

(3) Eine geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(4) Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser um-fasst die Schneeräumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen. Eisglätte ist durch Eisregen oder über-frierende Nässe gebildetes Glatteis. Eisbildung ist eine darüber hinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder getretenen Schnee entstandene Eisschicht.

§ 2* Straßenreinigungsverzeichnisse und Reinigungsklassen

(1) Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden öffentliche Straßen werden in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführt. In das Straßenreinigungsverzeichnis A werden die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage, in das Straßenreinigungsverzeichnis B die Straßen außer-halb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr dienen, und in das Straßenreinigungsverzeichnis C die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage aufgenommen.

(2) Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen werden unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der Verkehrslage sowie der Bedeutung der Straßen in Reinigungsklassen eingeteilt, nach de-nen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitab-schnitt (Reinigungsturnus) richtet.

(3) Die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse, die Einteilung in Reini-gungsklassen und die Festlegung eines Reinigungsturnus und die mindestens durchzuführende Anzahl von Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt er-folgen durch Rechtsverordnung des für den Umweltschutz zuständigen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit den für die Betriebe und für Finanzen zuständi-gen Mitgliedern des Senats. Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind regelmäßig, längstens im Abstand von je zwei Jahren, zu ergänzen.

(4) Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden Straßen sind entspre-chend dem jeweiligen Bedürfnis, insbesondere nach Laubfall oder nach Abtauen von Schnee und Eis, mindestens jedoch zur Hälfte des jeweils durchzuführenden Reinigungsturnus zu reinigen. Soweit durch Schnee- und Eisablagerungen die Beseitigung von Verschmutzungen erheblich behindert ist, beschränkt sich die ordnungsmäßige Reinigung auf den Winterdienst.

(5) Straßen, die erstmalig in die Straßenreinigungsverzeichnisse aufzunehmen sind, werden bis zur nächsten Ergänzung der Verzeichnisse bereits aufgenom-menen Straßen gleichgestellt. Diese Straßen sind von der zuständigen Behörde im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.

§ 3* Winterdienst

(1) Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreu-en, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 ist auf Gehwegen in Straßen der Reini-gungsklassen 1 und 2 der Winterdienst in einer Mindestbreite von 1,5 Me-tern und bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter in der Ge-samtbreite durchzuführen. In allen übrigen Straßen beträgt unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 die Mindestbreite 1 Meter. Erfordert das Fußgänger-aufkommen auf stärker frequentierten Gehwegen eine größere Fläche, so ist eine entsprechend breitere Bahn zu schaffen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung der für den Umweltschutz zuständigen Senatverwaltung geregelt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteisbildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgen-den Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.

(2) An Fußgängerüberwegen sowie Straßenkreuzungen und Straßeneinmündun-gen ist auf Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite der Winterdienst nach Absatz 1 durchzuführen. Um ein gefahrloses und ungehindertes Ein- und Aussteigen zu gewährleisten, ist an Bushaltestellen der Winterdienst nach Absatz 1 auf Gehwegen in der Länge des Haltestellenbereichs bis zu einer Tiefe von 2 Metern durchzuführen, ebenso an Stra-ßenbahnhaltestellen mit straßenbündigem Bahnkörper ohne Mittelinsel sowie bei Straßenbahnhaltestellen mit direktem Ausstieg auf den Gehweg. Von den Haltestellenbereichen aus ist eine Zuwegung zu den von den Grundstückseigentümern zu räumenden Gehwegflächen sowie zu den Wartehallen zu schaffen. Die Fläche vor den Wartehallen ist auf der gesamten Länge und einer Breite von mindestens 1 Meter in der Weise von Schnee und Eis freizumachen, dass ein gefahrloser und ungehinderter Zugang zum Haltestellenbereich ermöglicht wird. Hydranten sowie die Zugänge zu Fern-sprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten sind von Schnee und Eis freizumachen.

(3) Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahr-bahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen sie nicht abge-lagert werden. Vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel nach Absatz 2 Satz 2, straßen- und gehwegseitig im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, ange-häuft werden. Innerhalb von Fußgängerzonen sind Schnee- und Eismengen so anzuhäufen, dass der Fußgänger- und Zulieferbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnah-men, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelungen voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, so sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege entsprechend den Absätzen 1 bis 3 winterdienstlich zu behandeln.

(5) Der Umfang des auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen und Parkflächen sowie Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen nach § 4 Absatz 4a erforderlichen Winterdienstes ergibt sich, soweit das Land Berlin reinigungspflich-tig ist, aus einem Streuplan mit zwei Einsatzstufen und aus der Wetterlage. In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, be-sondere Gefahrenstellen sowie Fußgängerzonen und öffentliche Plätze nach § 4 Absatz 4a, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen. Die Maß-nahmen auf Flächen der Einsatzstufe 1 sind zuerst durchzuführen. Der Streuplan ist jährlich vor Beginn des Winterdienstes aufzustellen und der für den Umwelt-schutz zuständigen Senatsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Im Einvernehmen mit dem Vermögensträger oder der für die Pflege und Unterhal-tung der betreffenden öffentlichen Flächen zuständigen Behörde können im Einzelfall und ungeachtet der Regelung in § 5 Absatz 2 Satz 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, befestigte Laufflächen einer öffentlichen Grün- und Erholungs-anlage in den Streuplan aufgenommen werden.

(6) Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstu-fen 1 und 2 sowie in Fußgängerzonen und auf öffentlichen Plätzen nach § 4 Absatz 4a ist grundsätzlich Schnee zu räumen. Fußgängerüberwege, Fußgän-gerzonen und öffentliche Plätze nach § 4 Absatz 4a sind zudem bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Fußgängerüberwege im Sinne dieses Gesetzes sind alle gesicherten Überwege und die Fortführung der Gehwege über die gesamte Fahrbahn oder Fußgängerbereiche an Straßenkreuzungen oder -einmündungen.

(7) Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen beseitigen, eine Streckenstreuung darf nur bei extremer Glätte durchgeführt werden. Hierzu können die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) als Auftaumittel Feuchtsalz auch vor-beugend verwenden. Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Streckenbezogen wird Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt. In beiden Einsatzstufen ist der Einsatz von Feuchtsalz entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das unbe-dingt erforderliche Maß zu beschränken. Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden. Auf Oberflächen mit Betondecke darf im ersten Jahr nach der Fertigstellung kein Feuchtsalz aufgebracht wer-den. Auf Fahrbahnen in Wasserschutzgebieten ist der Einsatz von Auftaumitteln grundsätzlich verboten.

(8) Im übrigen ist die Verwendung von Auftaumitteln verboten.

(9) Mit Kehrmaschinen befahrbare ausgebaute und ausgewiesene Radwege sind vom Schnee zu räumen. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, soll die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahr-bahnen der Einsatzstufe 1 stattfinden.

 

§ 4*Straßenreinigungspflichtige

(1) Die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen obliegt dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger (Anschluß- und Benutzungszwang). Die ordnungsmäßige Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen obliegt den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte. Soweit Anlieger und Hinterlieger fehlen sowie in den Fällen des Absatzes 6 und des § 5 Abs. 3, obliegt die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen aufgeführten öffentlichen Straßen dem Land Berlin. Die Aufgaben des Landes Berlin werden von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) hoheitlich durchgeführt.

(2) Zur ordnungsmäßigen Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind die Eigentümer verpflichtet.

(3) Besteht eine öffentliche Straße hauptsächlich aus einem Gehweg, so sind, soweit die Reinigung den Anliegern obliegt, allein die Anlieger verpflichtet, deren Grundstücke bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, wenn die an die andere Straßenseite angrenzenden Grundstücke diese Merkmale nicht aufweisen.

(4) Die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straßen sind zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten (zugeordnete Gehwege) verpflichtet. Auf Fahrbahnen der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen ist an Stra-ßenkreuzungen oder -einmündungen zusätzlich auf den Fortführungen der Geh-wege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte Winter-dienst durchzuführen. Dazu ist derjenige Anlieger verpflichtet, dessen zu reini-gender Gehweg oder Fußgängerbereich der Fortführung über die Fahrbahn am nächsten liegt. Die Zuordnung der Gehwege wird auf Antrag des Anliegers aufge-hoben, wenn Gelände, mit Ausnahme von Radwegen, das zwischen Gehwegen und Grundstücken liegt, Verkehrszwecken dient. Auf Gehwegen oder Gehwegtei-len, die keinem Anliegergrundstück zuzuordnen sind, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel einschließlich der Zuwegungen und Flächen vor den Wartehallen (§ 3 Absatz 2 Satz 2 bis 4) und auf den Fahrbahnen von im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr ist der Winterdienst von den Berliner Stadtreinigungsbetrie-ben (BSR) durchzuführen. Auf den übrigen Fahrbahnen von im Straßenreini-gungsverzeichnis C aufgeführten Straßen ist der Schnee von den Berliner Stadt-reinigungsbetrieben (BSR) bei besonderem Bedarf zu räumen. Gekennzeichnete Behindertenparkplätze sollen bei Bedarf und nach Kapazität der Berliner Stadtreinigungsbetriebe von Schnee beräumt werden.

(4a) Zum Winterdienst in den in der Anlage genannten Fußgängerzonen und auf den dort genannten öffentlichen Plätzen mit Ausnahme der unmittelbar vor den Anliegergrundstücken verlaufenden Gehwege ist das Land Berlin verpflichtet. Die Verpflichtung wird durch die Berliner Stadtreinigungsbe-triebe (BSR) erfüllt. Die Anlieger bleiben für den Winterdienst auf den Geh-wegen vor ihren Grundstücken verantwortlich. Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Berliner Stadtreini-gungsbetriebe (BSR) gemäß § 21 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes und der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung weitere Fußgängerzonen und öffentliche Plätze wegen ihrer gewachsenen Bedeutung für den Fuß-gängerverkehr in die Anlage aufzunehmen oder bestimmte Fußgängerzonen und öffentliche Plätze, bei denen die Verkehrswichtigkeit nicht mehr vor-liegt, aus der Anlage zu streichen. Für Flächen im Sinne des § 3 Absatz 5 Satz 5 ist das Einvernehmen mit dem Vermögensträger oder der für die Pflege und Unterhaltung dieser Flächen zuständigen Behörde herzustellen.

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Winterdienst auf Gehwegen zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich und eine Ge-fährdung des Fußgängerverkehrs ausgeschlossen ist.

(6) Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von der Reinigungspflicht ausgenommen.

§ 5* Anlieger und Hinterlieger

(1) Anlieger sind die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Hinterlieger sind die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch oder ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus Berechtigte ebenfalls Anlieger oder Hinterlieger.

(2) Ein Grundstück grenzt an eine Straße, wenn es an Bestandteile einer Straße heranreicht. Als angrenzend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

(3) Die zuständige Behörde kann, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 oder 2 für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im invernehmen mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen.

 

§ 6* Beauftragung Dritter

(1) Die nach § 4 Absatz 4 verpflichteten Anlieger können durch privatrechtli-che Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Sie müssen unverzüglich eine geeignete Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen, wenn sie die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes nicht selbst erfüllen. Ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht.

(2) Ist ein zur Durchführung der ordnungsmäßigen Reinigung verpflichteter Anlie-ger dazu körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, so kann das Land Berlin auf dessen Antrag für die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung übernehmen. Die Verpflichtung wird durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) erfüllt.

(3) Kommt ein Anlieger seiner Pflicht zum Winterdienst nach den §§ 3 und 4 nicht nach, so kann die zuständige Behörde eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen. § 9 bleibt unberührt.

§ 7* Kosten der Straßenreinigung

(1) Die Kosten der von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden ordnungsmäßigen Reinigung mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 6 sind zu 75 v. H. durch Entgelte zu decken; die restlichen 25 v. H. der Kosten trägt das Land Berlin.

(2) Die Entgelte sind von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten. Sind für ein Grundstück mehrere Personen entgeltpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Die Entgelte werden aus den Tarifen und den jeweiligen Grundstücksflächen nach Quadratmetern ermittelt. Die Tarife werden nach den durch Entgelte zu deckenden Kosten und den Grundstücksflächen für jede Reinigungsklasse in Einheiten pro Quadratmeter festgesetzt.

(4) Die für ein Grundstück maßgebliche Reinigungsklasse wird durch die öffentliche Straße bestimmt, an die das Grundstück angrenzt. Bei Grundstükken, die an mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen, ist die Grundstücksfläche jeweils mit dem Anteil anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt. Bei Grundstücken, die nicht oder nur mit Zufahrten oder Zugängen an öffentliche Straßen angrenzen, ist die Reinigungsklasse der Straße maßgeblich, von der aus das Grundstück eine Zufahrt oder einen Zugang hat oder an die es mit einer Zufahrt oder einem Zugang angrenzt. Kommen für Grundstücke nach Satz 3 mehrere Zugänge oder Zufahrten in Betracht, ist jeweils die Straße maßgeblich, die in die niedrigere Reinigungsklasse eingruppiert ist.

(5) Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von der Entgeltpflicht ausgenommen.

(6) Die zusätzlichen Kosten des von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden Winterdienstes trägt das Land Berlin. Die Abrechnung des Winterdienstes erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR). Das Land Ber-lin trägt auch die Kosten der ordnungsmäßigen Reinigung der Straßen auf Brü-cken, in Tunnelanlagen, über Durchlässen, an Gewässern erster und zweiter Ord-nung und an Schienenwegen, soweit keine Beziehung zur betroffenen Straße be-steht, der öffentlichen Parkplätze und Parkhäuser, der sonstigen in den Straßen-reinigungsverzeichnissen aufgeführten Straßen ohne Anlieger und Hinterlieger und der ordnungsmäßigen Reinigung in den Fällen des § 4 Abs. 6 und des § 6 Abs. 2. Des Weiteren trägt das Land Berlin bis zur Realisierung einer dau-ernden Nutzungsänderung der betroffenen Grundstücke, längstens bis zum 31. Dezember 2020, die anteiligen Kosten der ordnungsmäßigen Reinigung der Straßen an entwidmeten Flughafengrundstücken der Flughäfen Tempel-hof und Tegel, die im Eigentum des Landes Berlin oder eines von ihm be-auftragten Entwicklungsträgers stehen.

(7) Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 8* Pflichten der Bevölkerung

(1) Jede vermeidbare Verschmutzung der Straßen ist zu unterlassen.

(2) Werbematerial darf auf Straßen unbeschadet sonstiger auf Rechtsvorschriften beruhender Genehmigungs- oder Zustimmungserfordernisse nur verteilt werden, wenn die für die ordnungsmäßige Reinigung zuständige Behörde die Verteilung im Hinblick auf die Sauberkeit der Straßen erlaubt hat. Diese Erlaubnis soll erteilt werden, wenn der Veranstalter sich verpflichtet, die zu erwartende Verschmutzung der Straßen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt nicht fürWerbematerial, das überwiegend politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dient.

(3) Hundehalter und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen, daß ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Dies gilt nicht für blinde Führhundhalter.

(4) Wer gegen die Verbote und Gebote der Absätze 1 bis 3 verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt er oder der für ihn Verantwortliche dieser Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht.

 

§ 9* Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 bis 3 Straßen, Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, Gehwege, Fußgängerbereiche oder Fahrbahnen nicht ordnungsmäßig reinigt,

2. entgegen § 6 Absatz 1 keine geeignete Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt oder nicht dafür sorgt, dass nach § 6 Absatz 1 Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführen oder im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung der Beauftragten nicht unverzüglich eine andere Person mit der Reinigung beauftragt

3. entgegen § 3 Abs. 8 Auftaumittel verwendet,

4. entgegen § 8 Abs. 1 Straßen vermeidbar verschmutzt,

5. entgegen § 8 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis auf Straßen Werbematerial verteilt,

6. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 als Hundehalter oder Hundeführer die Verunreinigung der Straßen nicht unverzüglich beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Noch nicht verteiltes Werbematerial, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, kann eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

§ 10 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für den Umweltschutz zuständige Mitglied des Senats.

§ 11* Übergangsregelung

(Aufgehoben durch Nr. 45 der Anlage zum Gesetz vom 25.6.1992 (GVBl. S. 204)

§ 12* Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

(2) § 7 Absatz 6 Satz 4 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Anlage zu § 4 Absatz 4a

I. Liste der winterdienstlich durch das Land Berlin zu behandelnden öffentlichen Plätze:
1. Alexanderplatz (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünan-lage zwischen Rathausstraße, Spandauer Straße, Karl-Liebknecht-Straße und Gontardstraße)
2. Bebelplatz
3. Breitscheidplatz
4. Gendarmenmarkt
5. Hackescher Markt (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Neue Promenade, Am Zwirngraben und An der Spandauer Brücke)
6. Hermann-Ehlers-Platz
7. Hermannplatz
8. Kurt-Schumacher-Platz
9. Pariser Platz
10. Platz des 18. März
11. Wittenbergplatz
12. Friedrich-Ebert-Platz
II. Liste der winterdienstlich durch das Land Berlin zu behandelnden Fußgängerzonen:
1. Altstadt Spandau
2. Fritz-Lang-Platz
3. Gorkistraße (zwischen Berliner Straße und Buddestraße)
4. Marzahner Promenade
5. Rathausstraße (zwischen Jüdenstraße und Gontardstraße, einschließ-lich Verkehrsfläche vor Grundstück Nr. 5)
6. Wilmersdorfer Straße
Hinweis: Nach Artikel II des Änderungsgesetzes tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 3 Absatz 1 Satz 3 erst zum 1. November 2011 in Kraft.

Straßenreinigungsgesetz Glienicke

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Glienicke/Nordbahn (Straßenreinigungssatzung)

Auf der Grundlage des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 18. Dezember 2007, in Verbindung mit § 49a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung vom 28. Juli 2009 in der jeweils geltenden Fassung beschließt die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 28.07.2010 folgende Satzung:

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Glienicke/Nb. ist zur Reinigung der öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 BbgStrG einschließlich der Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage als öffentliche Einrichtung verpflichtet, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen ist.

(2) Die Reinigungspflicht umfasst die ordnungsgemäße Reinigung der im Absatz 3 definierten Gehwege und der in Absatz 4 definierten Fahrbahnen. Dazu gehört auch die Beseitigung des Streugutes nach dem Winter. Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Gehwege und Fußgängerüberwege sind vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.

(3) Als Gehweg im Sinne dieser Satzung gelten

  • alle ausgebauten Gehwege
  • die gemeinsamen Geh- und Radwege (Vz. 240)
  • alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile
  • Gehbahnen in 1 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Vz. 325/326) sowie in Straßen ohne ausgebaute Gehwege.

(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, der Rinnstein, befestigte Seitenstreifen, Entwässerungsanlagen in Form von offenen Entwässerungsrinnen/ -mulden, Bankette, Parkplätze sowie Radwege.

 

§ 2 Übertragung der Reinigungspflichten, Begriff des Grundstückes

(1) Die Gemeinde überträgt gem. § 49 a Abs. 5 BbgStrG die Reinigungspflicht nach § 1 auf die Eigentümer der Grundstücke, die an der öffentlichen Straße anliegen oder durch sie erschlossen werden.

(2) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht gemäß § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück hat.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück.

(4) Ein Grundstück ist dann durch die öffentliche Straße erschlossen, wenn es – ohne an sie grenzen zu müssen – zu dieser rechtlich und tatsächlich eine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit hat (oder haben kann).

(5) Liegen mehrere Grundstücke auch teilweise hintereinander, bilden Anlieger und Hinterlieger eine Reinigungseinheit, die gesamtschuldnerisch verantwortlich ist. Der räumliche Umfang richtet sich in diesen Fällen nach der Frontlänge des Anliegergrundstückes.

(6) Reinigungspflichtige, die wegen Arbeit, Krankheit, Urlaub usw. ihren Reinigungspflichten nicht nachkommen können, werden von der Pflicht nicht entbunden und haben die Reinigung eigenverantwortlich zu regeln. Die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung der Reinigungstätigkeit entbindet den Grundstückseigentümer nicht von der Reinigungspflicht. Er bleibt weiterhin gegenüber der Gemeinde ordnungsrechtlich verantwortlich.

 

§ 3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

(1) Die ordnungsgemäße Reinigung gemäß § 1 (2) dieser Satzung wird übertragen.

(2) Die Gehwege und Fahrbahnen sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen.

(3) Der Reinigungspflichtige muss über die Länge der Straßenfront seines Grundstückes bis zur Straßenmitte tätig werden. Die Reinigungspflicht bei Eckgrundstücken erstreckt sich darüber hinaus bis zum Schnittpunkt der Mitten der Straßen, an denen sie anliegen.

(4) Generell sind Schmutz und Unrat zu beseitigen. Straßenrinnen, Einflussöffnungen, Abdeckungen von Gas- und Wasserversorgungseinrichtungen, Hydranten, Entwässerungsmulden, Gräben und Durchlässe sind für den ungehinderten Wasserablauf sowie ständig von Ablagerungen und Wildwuchs freizuhalten. Im Zweifel muss sich der Pflichtige über die Lage solcher Anlagen kundig machen. Fahrbahnen mit einer angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sind von der Reinigungspflicht ausgenommen, wobei die Reinigung der Gehwege, Entwässerungsanlagen in Form von offenen Entwässerungsrinnen/ -mulden, Hydranten und Parkplätze davon abweichend weiterhin zu reinigen sind.

(5) Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs (Rutsch-/ Stolpergefahr) darstellt.

(6) Bodendeckendes Begleitgrün ist kurz zu halten. Wildwuchs zwischen Gehwegplatten ist zu entfernen.

(7) Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen, z. B. Kehricht, sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Einkehren auf Straßenteile oder andere Grundstücke ist untersagt.

§ 4 Art und Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

(1) Die Winterwartung beinhaltet insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen der Gehwege bei Schnee- und Eisglätte. Die Zuständigkeit für Fahrbahnen verbleibt bei der Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 2 dieser Satzung. Die Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen besteht, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, nach Maßgabe der personellen, materiellen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde an verkehrswichtigen und gleichermaßen gefährlichen Stellen. Die Festlegung diesbezüglicher Prioritäten obliegt der Gemeinde.

(2) In der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr gefallener Schnee, entstandene Glätte und Schneematsch sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte/des Schneematsches zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee, entstandene Glätte und Schneematsch sind am folgenden Tag, werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr zu beseitigen.

(3) Die Gehwege im Sinne des § 1 Absatz 3 dieser Satzung sind, auch wenn sich nur auf einer Straßenseite ein ausgebauter Gehweg befindet, beidseitig durch den jeweils Reinigungspflichtigen in einer Breite von 1 m vom Schnee freizuhalten bzw. bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Sind von der Fahrbahn abgesetzte Gehwege schmaler, gilt die Räum- und Streupflicht für ihre tatsächliche Breite.

(4) Bei Eckgrundstücken erstreckt sich der räumliche Umfang darüber hinaus bis zum Schnittpunkt der äußeren Gehweggrenzen, damit ein Überweg für Fußgänger gesichert ist. Die geräumten oder bestreuten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Fläche gewährleistet ist.

(5) Bei Eis- und Schneeglätte sind Gehwege mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt nicht:

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z.B. Kopfsteinpflaster bei Gehwegüberfahrten, Treppen, Rampen, Brücken, starken Gefälle- und Steigungsstrecken.

(6) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern.

(7) Die Einläufe der Entwässerungsmulden und die Hydranten sind ständig von Schnee und Eis freizuhalten, der Abfluss von Oberflächenwasser ist stets zu gewährleisten. Im Zweifel muss sich der Pflichtige über die Lage solcher Anlagen kundig machen.

(8) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf Gehwege und Fahrbahnen geschafft werden.

(9) Werden Winterwartungsarbeiten von der Gemeinde auf Gehwegen (Haltestellen und anderen Flächen) ausgeführt, so geschieht dies ausschließlich zur Unterstützung des nach § 2 Verpflichteten und entbindet diesen nicht von seinen Pflichten.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gemäß § 3 (2) dieser Satzung Gehwege und Fahrbahnen nicht, nicht regelmäßig oder bei Bedarf nicht reinigt,

b) seinen Reinigungspflichten im entsprechenden Umfang gemäß § 3 (3) dieser Satzung nicht nachkommt,

c) gemäß § 3 (4) dieser Satzung Schmutz und Unrat nicht beseitigt, Straßenrinnen, Einflussöffnungen, Abdeckungen von Gas- und Wasserversorgungseinrichtungen, Hydranten, Entwässerungsanlagen in Form von offenen Entwässerungsrinnen/ -mulden, Gräben und Durchlässe für den ungehinderten Wasserablauf sowie ständig von Ablagerungen und Wildwuchs nicht freihält;

d) Laub nach § 3 (5) dieser Satzung nicht oder nicht unverzüglich beseitigt, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt,

e) Wildwuchs zwischen Gehwegplatten nach § 3 (6) dieser Satzung nicht entfernt,

f) entgegen des § 3 (7) dieser Satzung Kehricht und/oder sonstigen Unrat nach Beendigung der Reinigung nicht, nicht unverzüglich und ordnungsgemäß entsorgt,

g) die ihm nach § 4 (1) dieser Satzung obliegende Winterwartungspflicht nicht erfüllt und Gehwege nicht vom Schnee räumt oder bei Schnee- und Eisglätte bestreut,

h) entgegen § 4 (2) dieser Satzung Schnee und Glätte nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

i) seinen Winterwartungspflichten im entsprechenden Umfang gemäß § 4 (4) dieser Satzung nicht nachkommt,

j) entgegen § 4 (5) Satz 2 dieser Satzung auftauende Stoffe einsetzt,

k) entgegen § 4 (6) dieser Satzung Baumscheiben oder begrünte Flächen mit Salz bestreut oder salzhaltigen Schnee auf ihnen lagert,

l) entgegen § 4 (7) dieser Satzung Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten nicht von Schnee und Eis freihält,

m) Schnee entgegen § 4 (9) dieser Satzung so ablagert, dass der Verkehr mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird sowie Schnee und/oder Eis von Grundstücken auf dem Gehweg und/oder der Fahrbahn ablagert.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1000 € geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Bürgermeister.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Glienicke/Nordbahn (Straßenreinigungssatzung) vom 17.01.2010 außer Kraft.

Glienicke/Nb.,

 

Dr. Hans G. Oberlack

Bürgermeister

Straßenreinigungsgesetz Hohen Neuendorf

Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege (Straßenreinigungssatzung)

Auf der Grundlage des § 49a Abs. 5 und 6 des Brandenburgischen Straß engesetzes (BbgStrG) vom 11.06.1992, in seiner jetzt geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398; geänd. durch Art. 3 d. 1. Bbg FRG v. 30.06.1994, GVBl. I S. 230) hat die Stadtverordnetenversammlung Hohen Neuendorf in ihrer Sitzung am 30.08.2001 folgende Satzung beschlossen:

 

§1 Allgemeines

(1) Die Stadt Hohen Neuendorf überträgt die Reinigung von Teilflächen ö ffentlicher Straß en und Wege innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraß en, Landesstraß en und Kreisstraß en jedoch nur die Ortsdurchfahrten, den anliegenden Grundstückseigentümern.

(2) Die Reinigung der innerhalb geschlossener Ortslagen liegenden Gehwege, Bankette oder Grünstreifen wird den Eigentümern auferlegt, deren Grundstücke an diese angrenzen und /oder durch diese erschlossen werden. Auf Antrag eines Reinigungspflichtigen kann die Stadtverwaltung der Ü bernahme der Reinigungspflicht durch einen Dritten zustimmen, wenn dieser durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Hohen Neuendorf die Reinigungspflicht an Stelle des Pflichtigen übernimmt.

(3) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Gehwege und der Regenabläufe (Rinnsteine). Gehwege sind selbständige Gehwege (auch auf gleicher Ebene befindliche Radwege) sowie alle Straß enteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fuß gänger oder Radfahrer vorgesehen oder geboten sind. Die Reinigungspflicht umfasst auch die Reinigung der Fahrbahnen in den Bereichen, in denen Gehwege bei Straß eneinmündungen oder Kreuzungen die Fahrbahn queren, auß er bei Landes- oder Bundesstraß en.

(4) Zur Reinigung gehö rt auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Gehwegen sowie das Abstumpfen der Geh- und Fuß gängerüberwege bei Schnee und Eisglätte. Sind Grundstückseigentümer entsprechend Absatz 3 Satz 3 beider Straß enseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Fahrbahnmitte.

(5) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsänderungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder ö ffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

(6) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straß enfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Stadtverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straß enreinigung verlangen.

 

§2 Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1) Die Rinnsteine, Gehwege, Bankette und Grünstreifen sind zu säubern, wenn sie verschmutzt sind. Bei den befestigten Fahrbahnen ist den Regenwasserabläufen (Rinnsteinen und Gullyeinläufen) besonderes Augenmerk zu geben. Unrat sowie Laub und anderer Abwurf von Bäumen oder anderem Grün ist regelmäß ig abzuharken und aus dem ö ffentlichen Straß enbereich zu entfernen.

(2) Auß ergewö hnliche Verunreinigungen sind entsprechend der Mö glichkeit unverzüglich zu beseitigen oder sofort zu melden. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.

 

(3) Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.

(4) Rinnsteine, Straß eneinläufe, Gräben und Durchlässe sind für den ungehinderten Wasserablauf freizuhalten.

(5) Streugut und Rückstände der Winterwartung sind durch den Pflichtigen jeweils nach Abtauen des Schnees bzw. der Glätte von den Gehwegen, Radwegen und Regenabläufen zu entfernen. Dabei ist es unerheblich, ob das Streugut durch den Pflichtigen oder durch Dritte aufgebracht wurde.

(6) Bodendeckendes Straß enbegleitgrün (Gras, Rasen o.a. Kräuter) ist in seinem Wuchs regelmäß ig so zu beschneiden, dass eine Nutzungseinschränkung der Verkehrsflächen nicht entsteht.

(7) Bodendeckendes Begleitgrün wie Gras oder Rasen ist zu erhalten und darf auß er von Berechtigten nicht entfernt werden.

 

 

§3 Winterwartung durch die Pflichtigen

 

(1) Die Gehwege sind in einer für den Fuß gängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte abzustumpfen. Mit auftauenden Stoffen vermischter Schnee darf nicht auf Baumscheiben und begrünten Flächen abgelagert werden.

(2) Auf Straß en ohne Gehweg und in Fuß gängerzonen ist entsprechend den Pflichten dieser Satzung auf den Banketten längs der Grundstücks- bzw. Häuserfronten oder Platzgrenzen ein Streifen in ausreichender Breite, mindestens jedoch 1,5 m begehbar zu halten. Radwege sind ebenfalls in ausreichender Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte abzustumpfen.

(3) In der Zeit von 7° ° bis 20° ° Uhr (an Sonntagen und Wochenfeiertagen von 9°° bis 20°° Uhr) gefallener Schnee und entsprechende Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach entstandener Glätte zu beseitigen.

(4) Das Reinigen von Haltestellen ist öffentliche Aufgabe.

(5) Der Schnee ist auf dem Gehwegrand, oder wo das nicht mö glich ist, auf dem Teil des Gehweges, auf dem die geringste Behinderung für Fuß gänger, Radfahrer oder anderen Verkehrsteilnehmern entsteht, zu lagern.

(6) Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind ständig freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die ö ffentlichen Straß en und Wege oder auf ö ffentliche Anlagen oder Bereiche geschafft werden.

 

 

§4 Begriff des Grundstücks

 

  • Gräben
  • Böschungen
  • Grünanlagen oder Rasenstreifen
  • Mauern

oder in ähnlicher Weise von der Straß e getrennt ist. Dabei sind die eigentumsverhältnisse dieser Anlagen unbeachtlich.

 

§5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Rinnsteine, Gehwege, Bankette und Grünstreifen nicht regelmäß ig säubert,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Laub und anderen Abwurf von Bäumen oder anderem Grün nicht regelmäß ig abharkt und aus dem ö ffentlichen Straß enbereich entfernt,

3. entgegen § 2 Abs. 2 auß ergewö hnliche Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,

4. entgegen § 2 Abs. 3 Kehricht und anderen Unrat nach der Säuberung nicht unverzüglich entfernt,

5. entgegen § 2 Abs. 4 Rinnsteine, Straß eneinläufe, Gräben und Durchlässe für den ungehinderten Wasserablauf nicht freihält,

6. entgegen § 2 Abs. 5 Streugut und Rückstände der Winterwartung nach Abtauen des Schnees bzw. der Glätte nicht von den Gehwegen, Radwegen und Regeneinläufen entfernt,

7. entgegen § 2 Abs. 6 bodendeckendes Begleitgrün in seinem Wuchs nicht regelmäß ig beschneidet, dass eine Nutzungseinschränkung der Verkehrsflächen entsteht,

8. entgegen § 2 Abs. 7 bodendeckendes Begleitgrün wie Gras oder Rasen entfernt,

9. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Gehwege in der erforderlichen Breite nicht von Schnee freihält oder bei Glätte abstumpft.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten kö nnen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung mit einer Geldbuß e geahndet werden.

(3) Die Anwendung von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Reinigungspflichten nach dieser Satzung regelt sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 in seiner derzeit gültigen Fassung.

 

§6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntgabe und Verö ffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt

Hohen Neuendorf über die Reinigung der ö ffentlichen Straß en und Wege vom 19.03.1995 in ihrer Fassung vom

22.08.1999 auß er Kraft.

Hohen Neuendorf, den 07.09.2001

Ingrid Adam

Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung

 

Monika Mittelstädt

Bürgermeisterin